548.310
KIBEVOASBA
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Beteiligung der Gemeinde am Arbeitsort
Vergünstigungen - Gewährung und Ausrichtung
Art. 5 KIBEV · Beteiligung der Gemeinde am Arbeitsort
1. Vergünstigungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes werden nur gewährt, wenn sich die Gemeinde am Arbeitsort mit 50 Prozent an den vom Kanton ausgerichteten Vergünstigungen beteiligt.
2. Dem Gesuch um Vergünstigungen ist die Bestätigung der entsprechenden Gemeinde beizulegen. Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäss.