Art. 4 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Gesuch
Art. 4 KIBEV · Gesuch
1. Gesuche um Gewährung von Vergünstigungen
a) für in anerkannten Angeboten betreute Kinder mit Wohnsitz im Kanton, wenn die Vergünstigungen über das Minimum hinausgehen;
b) für Kinder mit Wohnsitz im Kanton, die in zugelassenen ausserkantonalen Angeboten betreut werden; oder
c) für Kinder mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland, die in anerkannten Angeboten betreut werden;
2. Das Gesuch ist von einer erziehungsberechtigten Person einzureichen. Diese Person gilt als Vertretung der Erziehungsberechtigten.
3. Wird das Gesuch später eingereicht, so werden, vorbehältlich von Absatz 4, die Vergünstigungen jeweils erst ab dem auf das Einreichungsdatum folgenden Monat gewährt. Das gilt sinngemäss, falls das Gesuch unvollständig ist oder falls nachgeforderte Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Nachfristen nachgereicht werden.
4. Ohne Gesuch wird den Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, die geringste Vergünstigung gewährt.