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Art. 31 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Weitergeltung des bisherigen Rechts

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Art. 31 KIBEV · Weitergeltung des bisherigen Rechts

1. Auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung und im Rahmen der Schulferien findet weiterhin die bisherige Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 15. Januar 2013 sinngemäss Anwendung.

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