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Art. 29 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Förderung von Innovationen

Finanzierung und weitere Förderung
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Art. 29 KIBEV · Förderung von Innovationen

1. Beiträge zur Mitfinanzierung von innovativen neuen Modellen für Betreuungsangebote können auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Dem Gesuch ist insbesondere was folgt beizulegen

a) der Projektantrag und -beschrieb mitsamt Begründung;

b) die Zielsetzung und die beabsichtigte Wirkung sowie die Definition der Zielgruppe;

c) die Analyse der Rahmenbedingungen;

d) der Beschrieb der Vorgehensweise;

e) die Projektorganisation und Angaben zur Projektdauer beziehungsweise zur Dauer der Versuchsphase;

f) die Angaben zu den benötigten finanziellen und personellen Ressourcen.

2. Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag, der in der Regel auf die Projektdauer beziehungsweise die Versuchsphase befristet ist.

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