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Art. 28 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Förderung von Angeboten für Kinder mit Behinderung

Finanzierung und weitere Förderung
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Art. 28 KIBEV · Förderung von Angeboten für Kinder mit Behinderung

1. Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Angebot für ein Kind mit Behinderung adäquat und die Betreuung sichergestellt ist.

2. Sie werden den Leistungserbringenden pro betreutem Kind mit Behinderung in Form einer Pauschale ausgerichtet, deren Höhe sich nach dem Grad des Betreuungsbedarfs richtet.

3. Für den Vollzug der Beratung kann ein Leistungsauftrag mit einer geeigneten Fachorganisation abgeschlossen werden.

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