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Art. 27 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Verrechnung an die Gemeinden

Finanzierung und weitere Förderung
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Art. 27 KIBEV · Verrechnung an die Gemeinden

1. Die Gemeinden haben für die Prüfung der Abrechnungen mit den entsprechenden Berechtigungen Zugang zum Informatiksystem, das vom Kanton für den Vollzug verwendet wird.

2. Der Kanton stellt den Gemeinden jeweils bis zum 30. Juni ihren Kostenanteil für die Vorjahresperiode sowie eine provisorische Vorschusszahlung, die sich am Kostenanteil des Vorjahres orientiert, in Rechnung.

3. Spätestens zwei Monate vor dieser Rechnungsstellung bereitet das Amt die detaillierte Abrechnung auf und gibt sie der Gemeinde zur Prüfung frei.

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