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Art. 26 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Höchsttarife

Anforderungen an die Angebote - Anerkennung
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Art. 26 KIBEV · Höchsttarife

1. Die Höchsttarife entsprechen jeweils 150 Prozent der Normkosten.

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