Art. 25 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Rechnungslegung
Art. 25 KIBEV · Rechnungslegung
1. Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie die Kostenrechnung richten sich nach den Vorgaben des Amts.
2. Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips darzustellen.
3. Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.
4. Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Es gelten folgende Abschreibungssätze
a) immobile Sachanlagen: 3,3 Prozent;
b) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge: 10 Prozent;
c) Informatik- und Kommunikationssysteme: 20 Prozent.
5. Leistungserbringende, die jährlich mindestens 600 000 Franken an Vergünstigungen erhalten, wenden die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 an. Vorbehalten bleiben Absatz 1 bis Absatz 4.