Art. 24 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - 4. Organisationsform
Art. 24 KIBEV · 4. Organisationsform
1. Leistungserbringende verfügen über eine strategische und eine operative Leitung, welche organisatorisch und personell getrennt sind.
2. Die strategische Leitung sorgt für die Aufsicht innerhalb des Angebots. Sie regelt die Aufgabenteilung zwischen der strategischen und operativen Ebene.
3. Die operative Leitung verfügt über eine adäquate Ausbildung mit Kenntnissen in den Bereichen Finanzen, Personal, Betreuung, Infrastruktur und Kommunikation sowie über Sozial- und Führungskompetenzen.
4. Die Leistungserbringenden unterliegen einer eingeschränkten Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle.
5. Für die Beilegung von Konflikten zwischen Kindern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten und den Leistungserbringenden ist ein Schlichtungsverfahren vorzusehen. Die Erziehungsberechtigten und die Mitarbeitenden sind darüber zu informieren.