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Art. 21 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Bewilligungsvoraussetzungen 1. Qualität

Anforderungen an die Angebote - Bewilligung
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Art. 21 KIBEV · Bewilligungsvoraussetzungen 1. Qualität

1. Die Leistungserbringenden gewährleisten die Qualitätssicherung und -entwicklung gemäss den Qualitätsrichtlinien des Amts.

2. Die Rechte der Kinder sind festgelegt und werden gewahrt, namentlich das Recht auf Erziehung und Förderung, auf Schutz und Fürsorge, auf Gleichbehandlung und Partizipation sowie auf Wahrung der Würde und der Integrität.

3. Die Struktur des Personals sowie dessen Eignung und Qualifikationen entsprechen dem Betreuungsbedarf der Zielgruppe. Das Personal wird regelmässig weitergebildet.

4. Die Zufriedenheit der Erziehungsberechtigten ist standardisiert zu überprüfen.

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