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Art. 20 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Zulassung ausserkantonaler Angebote

Anforderungen an die Angebote - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 KIBEV · Zulassung ausserkantonaler Angebote

1. Mit dem Gesuch um Zulassung haben die ausserkantonalen Angebote sich bereit zu erklären, dass sie die Meldungen gemäss Artikel 14 vornehmen, die notwendigen Daten bereitstellen und dem Amt die notwendigen Unterlagen und Angaben einreichen. Artikel 19 gilt sinngemäss.

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