Art. 19 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Aufsicht
Art. 19 KIBEV · Aufsicht
1. Leistungserbringende mit bewilligten Angeboten haben dem Amt einzureichen
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
b) die für die Überprüfung der Anforderungen an die Qualität erforderlichen Unterlagen.
2. Leistungserbringende mit anerkannten Angeboten haben dem Amt einzureichen beziehungsweise zu melden
a) die revidierte Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den Bericht der Revisionsstelle und die Kostenrechnung;
b) die Anzahl der pro Kind erbrachten Betreuungseinheiten.
3. Die Unterlagen sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die Meldung gemäss Absatz 2 Litera b hat monatlich jeweils bis zehn Tage nach Monatsende zu erfolgen. Im Übrigen bestimmt das Amt die Vorgaben für die Einreichung von Unterlagen und Angaben.
4. Das Amt kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben, die für die Aufsicht oder den Vollzug notwendig sind, anordnen.
5. Das Amt führt ein Controlling durch.