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Art. 18 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Gesuche und Befristung

Anforderungen an die Angebote - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 KIBEV · Gesuche und Befristung

1. Gesuche um Bewilligungen, Anerkennungen und Zulassungen sind dem Amt nach dessen Vorgaben einzureichen.

2. Die Bewilligung, die Anerkennung und die Zulassung werden jeweils für maximal vier Jahre erteilt.

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