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Art. 16 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Rückforderung

Vergünstigungen - Weitere Bestimmungen
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Art. 16 KIBEV · Rückforderung

1. Zu Unrecht ausgerichtete Vergünstigungen werden bei der Empfängerin oder dem Empfänger zurückgefordert und gegebenenfalls verrechnet.

2. Bleibt nach einer Rückforderung bei Leistungserbringenden deren Nachforderung bei den Erziehungsberechtigten nach wiederholter Mahnung erfolglos, so erstattet das Amt den Leistungserbringenden die Rückforderung und erhebt sie bei den Erziehungsberechtigten. Diese haften solidarisch.

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