548.310
KIBEVOASBA
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Rückforderung
Vergünstigungen - Weitere Bestimmungen
Art. 16 KIBEV · Rückforderung
1. Zu Unrecht ausgerichtete Vergünstigungen werden bei der Empfängerin oder dem Empfänger zurückgefordert und gegebenenfalls verrechnet.
2. Bleibt nach einer Rückforderung bei Leistungserbringenden deren Nachforderung bei den Erziehungsberechtigten nach wiederholter Mahnung erfolglos, so erstattet das Amt den Leistungserbringenden die Rückforderung und erhebt sie bei den Erziehungsberechtigten. Diese haften solidarisch.