548.310
KIBEVOASBA
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Meldepflicht
Vergünstigungen - Weitere Bestimmungen
Art. 14 KIBEV · Meldepflicht
1. Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten melden dem Amt soweit erforderlich die Daten der betreuten Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Leistungserbringende mit zugelassenen ausserkantonalen Angeboten melden die Daten der betreuten Kinder mit Wohnsitz in Graubünden und ihrer Erziehungsberechtigten.
2. Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten melden dem Amt Betreuungsplätze, die während mindestens fünf Wochen nicht genutzt werden.