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Art. 13 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Anwendbare Bestimmungen

Vergünstigungen - Massgebendes Einkommen
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Art. 13 KIBEV · Anwendbare Bestimmungen

1. Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten ebenso die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung.

2. Bei Pflegefamilien erfolgt die Berechnung des massgebenden Einkommens nach pflichtgemässem Ermessen und aufgrund eines begründeten Antrags der Rechtsvertretung des Kindes.

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