Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.310 KIBEVOASBA CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Betreuungseinheiten und Altersabstufung

Vergünstigungen - Normkosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 KIBEV · Betreuungseinheiten und Altersabstufung

1. Eine Betreuungseinheit pro Kind entspricht bei Tageseltern und in Kindertagesstätten einer Stunde.

2. Die Anzahl Betreuungseinheiten je Option beträgt

a) Betreuungstag mit Mittagszeit: 11

b) Betreuungshalbtag mit Mittagszeit: 7,7

c) Betreuungshalbtag ohne Mittagszeit: 5,5

d) Mittagszeit: 2,2

e) Betreuungstag und Übernachtung bei Tageseltern: 14

f) Übernachtung bei Tageseltern: 3

3. Die Abstufung der Normkosten nach dem Alter der Kinder erfolgt über die Multiplikation mit einem Faktor. Dieser beträgt

a) bei Kindern bis 18 Monate: 1,5

b) bei Kindern ab 18 Monaten bis zum Eintritt in die Primarstufe: 1,0

c) ab Eintritt in die Primarstufe: 0,5

← Art. 11 KIBEV Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Regierung Art. 13 KIBEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →