548.310
KIBEVOASBA
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Betreuungseinheiten und Altersabstufung
Vergünstigungen - Normkosten
Art. 12 KIBEV · Betreuungseinheiten und Altersabstufung
1. Eine Betreuungseinheit pro Kind entspricht bei Tageseltern und in Kindertagesstätten einer Stunde.
2. Die Anzahl Betreuungseinheiten je Option beträgt
a) Betreuungstag mit Mittagszeit: 11
b) Betreuungshalbtag mit Mittagszeit: 7,7
c) Betreuungshalbtag ohne Mittagszeit: 5,5
d) Mittagszeit: 2,2
e) Betreuungstag und Übernachtung bei Tageseltern: 14
f) Übernachtung bei Tageseltern: 3
3. Die Abstufung der Normkosten nach dem Alter der Kinder erfolgt über die Multiplikation mit einem Faktor. Dieser beträgt
a) bei Kindern bis 18 Monate: 1,5
b) bei Kindern ab 18 Monaten bis zum Eintritt in die Primarstufe: 1,0
c) ab Eintritt in die Primarstufe: 0,5