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Art. 11 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Wirtschaftlichkeit

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Art. 11 KIBEV · Wirtschaftlichkeit

1. Die Wirtschaftlichkeit der Angebote bestimmt sich anhand von innerkantonalen Vergleichen.

2. Die Wirtschaftlichkeit setzt im Übrigen voraus, dass die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung erfüllt sind, die Angebote ausgelastet sind und eine branchenübliche Besoldung für das Personal sichergestellt ist.

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