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Art. 1 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Regierung

Organisation
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Art. 1 KIBEV · Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für die Festlegung

a) des Umfangs der Vergünstigungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens;

b) der Normkosten;

c) der Angebotsplanung.

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Regierung Art. 2 KIBEV →

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