Art. 4 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Gewährung und Ausrichtung
Art. 4 KIBEG · Gewährung und Ausrichtung
1. Der Kanton gewährt den Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, Vergünstigungen der Betreuungskosten.
2. Vergünstigungen werden zudem den Erziehungsberechtigten gewährt, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in zugelassenen ausserkantonalen Angeboten betreut werden.
3. Im Kanton erwerbstätigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im angrenzenden Ausland haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, können Vergünstigungen gewährt werden, wenn die Gemeinde am Arbeitsort sich finanziell daran beteiligt.
4. Die Vergünstigungen nach Absatz 1 und Absatz 3 werden den entsprechenden Leistungserbringenden, diejenigen nach Absatz 2 den Erziehungsberechtigten geleistet.
5. Vergünstigungen gemäss Absatz 1, die über das Minimum hinausgehen, sowie Vergünstigungen gemäss Absatz 2 und Absatz 3 werden nur auf Gesuch hin gewährt.