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Art. 3 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KIBEG · Begriffe

1. Leistungserbringende sind Organisationen oder Institutionen, die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung bereitstellen und betreiben.

2. Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten Kindertagesstätten und Tageselternorganisationen. Dazu gehören auch individuelle und flexible Angebote im Bereich der Randzeiten- und Wochenendbetreuung.

3. In Kindertagesstätten werden Kinder, in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe, ausserhalb des Elternhauses regelmässig betreut.

4. Tageselternorganisationen vermitteln Tageseltern an Erziehungsberechtigte. Tageseltern betreuen Kinder bis zum Abschluss der Primarstufe bei sich oder bei den Erziehungsberechtigten zu Hause.

5. Normkosten sind die für die Finanzierung massgebenden Kosten. Sie basieren auf den anrechenbaren Kosten der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.

6. Der Tarif bezeichnet den Preis, welchen die Leistungserbringenden für die Nutzung ihrer Angebote verlangen.

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