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Art. 22 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Übergangsbestimmung und Weitergeltung des bisherigen Rechts

Weitere Bestimmungen
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Art. 22 KIBEG · Übergangsbestimmung und Weitergeltung des bisherigen Rechts

1. Bewilligungen und Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

2. Auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung und im Rahmen der Schulferien findet weiterhin das bisherige Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 sinngemäss Anwendung.

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