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Art. 21 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Vollzug

Weitere Bestimmungen
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Art. 21 KIBEG · Vollzug

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Kanton und den Gemeinden, soweit diesen Aufgaben übertragen sind.

2. Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

3. Sie kann den Vollzug betreffend die Vergünstigungen ganz oder teilweise der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden übertragen.

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