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Art. 20 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Datenbearbeitung

Weitere Bestimmungen
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Art. 20 KIBEG · Datenbearbeitung

1. Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Aufsicht beauftragten Behörden sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, welche sie benötigen, um die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.

2. Sie können Daten Dritten bekanntgeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich ist und keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen.

3. Die Steuerverwaltung des Kantons stellt den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden über ein Abrufverfahren die für die Gewährung der Vergünstigungen notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogramms zur Verfügung.

4. Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten in anonymisierter Form veröffentlichen.

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