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Art. 18 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - 2. Innovation

Finanzierung und weitere Förderung
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Art. 18 KIBEG · 2. Innovation

1. Der Kanton kann neue Modelle für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung während einer in der Regel befristeten Versuchsphase mitfinanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

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