548.300
KIBEGLASBA
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Finanzierung
Finanzierung und weitere Förderung
Art. 16 KIBEG · Finanzierung
1. Kanton und Gemeinden finanzieren die Vergünstigungen gemeinsam je zur Hälfte.
2. Der Grosse Rat legt den Kredit zur Finanzierung der Vergünstigungen im Budget fest. Er beträgt zwischen 60 und 80 Prozent der Normkosten.
3. Der Kanton richtet die Vergünstigungen aus und stellt den Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder, je Betreuungseinheit und Kind, ihren Anteil in Rechnung.