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Art. 15 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Befristung, Widerruf und Entzug

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Art. 15 KIBEG · Befristung, Widerruf und Entzug

1. Die Bewilligung, die Anerkennung und die Zulassung sind befristet.

2. Sie werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

3. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung können die Bewilligung und die Anerkennung entzogen werden.

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