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Art. 13 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Tarife

Anforderungen an die Angebote
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Art. 13 KIBEG · Tarife

1. Die Leistungserbringenden legen die Tarife für ihre Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.

2. Die Tarife müssen für alle Erziehungsberechtigten, abhängig vom Alter der Kinder, gleich sein.

3. Sie dürfen zudem nicht über die von der Regierung pro Betreuungseinheit und Kind festgelegten Höchsttarife hinausgehen. Diese orientieren sich an den Normkosten.

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