548.300
KIBEGLASBA
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - 2. Pflichten
Anforderungen an die Angebote
Art. 12 KIBEG · 2. Pflichten
1. Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten haben dem Kanton die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten bereitzustellen und sind zu effizienter und effektiver Betriebsführung verpflichtet. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung.