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Art. 10 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - 2. Aufsicht und Pflichten

Anforderungen an die Angebote
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Art. 10 KIBEG · 2. Aufsicht und Pflichten

1. Die bewilligten Angebote unterstehen der Aufsicht des Kantons.

2. Die entsprechenden Leistungserbringenden sind verpflichtet, dem Kanton jeweils den Jahresbericht und die Jahresrechnung einzureichen und ihm alle zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit nötigen Angaben zu machen.

3. Der Kanton kann jederzeit die Bücher überprüfen, Einsicht in die Belege nehmen, die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden mit einer Bewilligung anstellen. Er kann dafür die Finanzkontrolle oder weitere Verwaltungsstellen beiziehen.

4. Der Kanton kann in die Dokumentation über die betreuten Kinder Einsicht nehmen.

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