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Art. 1 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KIBEG · Zweck und Gegenstand

1. Die Gemeinden und der Kanton stärken die Vereinbarkeit von Familie, Erwerbstätigkeit und Ausbildung und fördern die Entwicklung von Kindern. Allen Kindern wird ein gleichwertiger Zugang zur familienergänzenden Kinderbetreuung gewährt.

2. Zu diesem Zweck werden insbesondere

a) den Erziehungsberechtigten die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergünstigt;

b) bedarfsorientierte Mindestanforderungen an die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung festgelegt.

3. Das Gesetz regelt zudem die Zulassung von ausserkantonalen Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Bezug auf die Vergünstigung der Betreuungskosten.

Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) - Zweck und Gegenstand Art. 2 KIBEG →

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