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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Härtefälle

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Härtefälle

1. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse abzustellen.

2. Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.

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