548.210
CH-GR
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Auszahlungsmodus
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Auszahlungsmodus
1. Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.