Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.210 CH-GR

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Auszahlungsmodus

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Auszahlungsmodus

1. Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.

← Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge Zuständigkeit Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →