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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anrechenbares Vermögen

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anrechenbares Vermögen

1. Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

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