548.210
CH-GR
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anrechenbares Vermögen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anrechenbares Vermögen
1. Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.