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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anrechenbares Einkommen

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anrechenbares Einkommen

1. Als anrechenbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes anzurechnende Vermögensverzehr.

2. Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten, Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.

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