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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Zuständigkeit

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Zuständigkeit

1. Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.

2. Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.

Zuständigkeit Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge →

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