548.210
CH-GR
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Zuständigkeit
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Zuständigkeit
1. Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
2. Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.