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Art. 9 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Sicherung der Beiträge

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Art. 9 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Sicherung der Beiträge

1. Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Beitragsansprüchen ist nichtig.

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