548.200
CH-GR
Art. 9 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Sicherung der Beiträge
Art. 9 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Sicherung der Beiträge
1. Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Beitragsansprüchen ist nichtig.