Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.200 CH-GR

Art. 8 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anmeldung und Meldepflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anmeldung und Meldepflicht

1. Die Beiträge sind bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.

2. Der ansprucherhebende Elternteil hat die zur Ermittlung der Beitragsberechtigung und -höhe erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Er hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

3. Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer sind unverzüglich zu melden.

← Art. 7 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge Grundsatz Art. 9 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →