548.200
CH-GR
Art. 8 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anmeldung und Meldepflicht
Art. 8 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anmeldung und Meldepflicht
1. Die Beiträge sind bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.
2. Der ansprucherhebende Elternteil hat die zur Ermittlung der Beitragsberechtigung und -höhe erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Er hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3. Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer sind unverzüglich zu melden.