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Art. 7 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Beitragsdauer und -modus

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Art. 7 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Beitragsdauer und -modus

1. Die Beiträge werden für zehn Monate nach der Geburt ausgerichtet.

2. In Härtefällen können die Beiträge für längstens 15 Monate ausgerichtet werden.

3. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel monatlich.

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