548.200
CH-GR
Art. 5 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anrechenbares Einkommen
Art. 5 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anrechenbares Einkommen
1. Als anrechenbares Einkommen gelten sämtliche während der Beitragszeit anfallenden Einkünfte des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern.
2. Verzichtet der nicht das Kind betreuende Elternteil ohne zwingenden Grund auf ein zumutbares Erwerbseinkommen, wird dieses in die Berechnung einbezogen.
3. Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ist für deren Haushaltsführung ein angemessener Betrag als Einkommen anzurechnen.
4. 1/20 des Reinvermögens wird als monatliches Einkommen angerechnet, soweit dieses die bei den EL für Alleinstehende und Ehepaare massgeblichen Vermögensfreigrenzen übersteigt.