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Art. 4 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Lebensbedarf

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Art. 4 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Lebensbedarf

1. Als Lebensbedarf gelten die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare nach den im Kanton massgebenden Bestimmungen über die EL. Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von 20 Prozent der Einkommensgrenze alleinstehender Elternteile angerechnet.

2. Zusätzlich werden folgende Ausgaben anerkannt

a) die Mietkosten nach den Bestimmungen über die EL ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes. Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften werden die Kosten anteilmässig angerechnet;

b) Hypothekarzinsen höchstens bis zur Höhe des Liegenschaftsertrages.

c) * ...

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