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Art. 3 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Höhe der Beiträge

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Art. 3 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Höhe der Beiträge

1. Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.

2. Verändern sich die Verhältnisse während der Bezugszeit, sind die Beiträge entsprechend anzupassen.

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