548.200
CH-GR
Art. 3 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Höhe der Beiträge
Art. 3 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Höhe der Beiträge
1. Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.
2. Verändern sich die Verhältnisse während der Bezugszeit, sind die Beiträge entsprechend anzupassen.