548.200
CH-GR
Art. 2 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anspruchsberechtigung
Art. 2 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anspruchsberechtigung
1. Der Anspruch auf Beiträge ist gegeben, wenn
a) der Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist;
b) das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der Vermögensfreigrenzen, die bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) für Alleinstehende und Ehepaare massgebend sind, nicht übersteigt;
c) der betreuende Elternteil mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt;
d) der betreuende Elternteil den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und sich hier auch tatsächlich aufhält; und
e) die Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt.