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Art. 2 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Anspruchsberechtigung

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Art. 2 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Anspruchsberechtigung

1. Der Anspruch auf Beiträge ist gegeben, wenn

a) der Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist;

b) das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der Vermögensfreigrenzen, die bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) für Alleinstehende und Ehepaare massgebend sind, nicht übersteigt;

c) der betreuende Elternteil mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt;

d) der betreuende Elternteil den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und sich hier auch tatsächlich aufhält; und

e) die Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt.

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