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Art. 13 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Rechtsmittel

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Art. 13 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Rechtsmittel

1. Gegen die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden.

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