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Art. 12 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Auskunfts- und Schweigepflicht

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Art. 12 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Auskunfts- und Schweigepflicht

1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und die mit dem ansprucherhebenden Elternteil in Verbindung stehenden sozialen Institutionen sind verpflichtet, kostenlos die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterliegen bezüglich ihren Wahrnehmungen der Schweigepflicht.

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