548.200
CH-GR
Art. 11 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Rückerstattung
Art. 11 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Rückerstattung
1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entscheidende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht verjährt nach fünf Jahren.