548.200
CH-GR
Art. 10 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge - Festlegung und Auszahlung
Art. 10 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge · Festlegung und Auszahlung
1. Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialdienst. Dieser befindet in einer Verfügung über Anspruchsberechtigung, Höhe und Dauer der Beiträge.