Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen
Art. 9 ABzKFZG · Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen
1. Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG können ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Graubünden jeweils auf Jahresbeginn aufnehmen. Die Meldung gemäss Artikel 14 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen (KFZG) ist der kantonalen Kasse bis zum 30. September des vorangehenden Jahres einzureichen.
2. Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG haben der Meldung beizulegen
a) den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Gesuch der AHV-Ausgleichskasse, eine Familienausgleichskasse zu führen;
b) ihre Statuten und Reglemente;
c) ein Verzeichnis ihrer im Kantonsgebiet niedergelassenen Mitglieder;
d) ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die von ihren Mitgliedern im Kantonsgebiet beschäftigt werden.
3. Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht einer AHV-Ausgleichskasse, welche im Kanton Graubünden eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.
4. Wenn sich eine Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Litera c FamZG nicht an die kantonalen Vorschriften hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Bestimmungen konforme Durchführung nicht gewährleistet, kann ihr das Tätigsein vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales verboten werden.