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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Quartalsweise Auszahlung

Familienzulagen
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Art. 8 ABzKFZG · Quartalsweise Auszahlung

1. Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzahlen. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet werden.

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