548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Quartalsweise Auszahlung
Familienzulagen
Art. 8 ABzKFZG · Quartalsweise Auszahlung
1. Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzahlen. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet werden.