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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen

Familienzulagen
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Art. 7 ABzKFZG · Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen

1. Anspruch auf Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen besteht nur, wenn und soweit die Familienausgleichskasse Leistungen verfügt hat.

2. Die Rückvergütung erfolgt in der Regel zu den für die Beitragszahlung massgebenden Terminen.

3. Während des Jahres werden die Leistungen aufgrund der verfügten Zulagen oder aufgrund früherer Abrechnungen festgelegt.

4. Die provisorisch festgesetzten Leistungen werden aufgrund der endgültigen Angaben der Arbeitgebenden nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Form einer Differenzzahlung oder Rückforderung abgerechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung.

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